Kontakt: Der direkte Draht zur LiftAlliance
Gehe zu:
Lieferbedingungen (PDF Download, 21 KB)
Montagebedingungen (PDF Download, 17 KB)
Reparaturbedingungen (PDF Download, 25 KB)
zum Seitenanfang
Zur Verwendung gegenüber:
- einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
- Allgemeines
- Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige
gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende
Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht
Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der
schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
- Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä.
Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form -
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden.
Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete
Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu
machen.
- Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den
Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des
Lieferers zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der
Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile
versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen,
steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
- Lieferzeit, Lieferverzögerung
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre
Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und
technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller
alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen
behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer
Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer
sobald als möglich mit.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand
bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die
Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer
bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend,
hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
- Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen
verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen
Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die
Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder
sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen,
zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem
Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
- Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem
Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der
Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung
die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der
Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt
bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VII.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein
oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend
verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden,
so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt
für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom
Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die
Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich
ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
- Gefahrübergang, Abnahme
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer
noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung
übernommen hat.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der
Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der
Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht
verweigern.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von
Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der
Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer
verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die
dieser verlangt.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
- Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
- Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen
Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht
der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu
benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt
und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
- Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur
herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom
Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu
verlangen.
- Mängelansprüche
- Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss
weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:
- Sachmängel
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern
oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel
ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum
des Lieferers.
- Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der
Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht,
den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
- Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa
erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich
Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers
eintritt.
- Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum
Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein
unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des
Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten
ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
- Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete
Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung
des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
- Rechtsmängel
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten
dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den
Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass
die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist
nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den
genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom
Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber
freistellen.
- Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich
Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend
gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der
Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen
vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den
Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise
verwendet hat.
- Haftung
- Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten
Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,
so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der
Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert
hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für
Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch
bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit,
in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Verjährung
- Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren
in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a - e gelten die
gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für
Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
- Softwarenutzung
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht
ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer
Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten
Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem
System ist untersagt.
- Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff.
UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den
Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben -
insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige
ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
- Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der
Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von
Unterlizenzen ist nicht zulässig.
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt
ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander
maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer
ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
zum Seitenanfang
Zur Verwendung gegenüber:
- einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
- Geltungsbereich
- Diese Montagebedingungen gelten für Montagen, die ein Unternehmen des Maschinenbaus (Montageunternehmer) übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind.
- Montagepreis
- Die Montage wird gemäß Anhang nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
- Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Montageunternehmer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
- Mitwirkung des Bestellers
- Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
- Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.
- Technische Hilfeleistung des Bestellers
- Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
- Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die
Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Montageunternehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gilt Abschnitt VII oder Abschnitt VIII.
- Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich
Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
- Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren, Feldschmieden) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).
- Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
- Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die
Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.
- Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -
materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
- Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume
(mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster
Hilfe für das Montagepersonal.
- Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur
Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer
vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
- Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage
unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung
bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere
Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie
dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
- Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage
unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung
bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere
Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie
dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
- Montagefrist, Montageverzögerung
- Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur
Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu
deren Vornahme, bereit ist.
- Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom
Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine
angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche
Umstände eintreten, nachdem der Montageunternehmer in Verzug geraten ist.
- Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmers ein Schaden,
so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt
für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom
Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden
Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Montageunternehmer - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung
und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt
VIII. 3 dieser Bedingungen.
- Abnahme
- Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren
Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung
des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht
vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels
verpflichtet.
Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist
oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht
wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
- Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt
die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage
als erfolgt.
- Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare
Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten
Mangels vorbehalten hat.
- Mängelansprüche
- Nach Abnahme der Montage haftet der Montageunternehmer für Mängel der
Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 5
und Abschnitt VIII in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller
hat einen festgestellten Mangel unverzüglich dem Montageunternehmer anzuzeigen.
- Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die
Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem
Besteller zuzurechnen ist.
- Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige
Genehmigung des Montageunternehmers vorgenommenen Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Montageunternehmers für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Montageunternehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der
Montageunternehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung
hat verstreichen lassen, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu lassen und vom Montageunternehmer Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen.
- Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt
der Montageunternehmer soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt –
die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die
Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung
der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit
hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Montageunternehmers eintritt.
- Lässt der Montageunternehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle - eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung
fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen
Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage trotz der
Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom
Vertrag zurücktreten.
- Haftung des Montageunternehmers, Haftungsausschluss
- Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes Montageteil durch
Verschulden des Montageunternehmers beschädigt, so hat dieser es nach seiner
Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
- Wenn durch Verschulden des Montageunternehmers der montierte Gegenstand
vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen
Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
montierten Gegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten
unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte
VII und VIII. 1 und 3 entsprechend.
- Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet der
Montageunternehmer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert
hat,
- soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Montageunternehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und
bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Verjährung
- Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren
in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII. 3 a - e gelten die
gesetzlichen Fristen. Erbringt der Montageunternehmer die Montageleistung an
einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls
die gesetzlichen Fristen.
- Ersatzleistung des Bestellers
- Werden ohne Verschulden des Montageunternehmers die von ihm gestellten
Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie
ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden
verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben
außer Betracht.
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Montageunternehmer und dem
Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien
untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist das für den Sitz des Montageunternehmers zuständige Gericht.
Der Montageunternehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage
zu erheben.
zum Seitenanfang
Zur Verwendung gegenüber:
- einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
- Vertragsschluss, Allgemeines
- Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für
den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend.
- Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der
Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes
hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den
Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
- Nicht durchführbare Reparatur
- Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der
weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit)
werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom
Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann,
insbesondere weil
- der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
- Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
- der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
- der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
- Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden
gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu
werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
- Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden
am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für
Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf
welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.
- Der Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des
Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer
– außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers
oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren
Schaden.
- Kostenangaben, Kostenvoranschlag
- Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche
Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen.
Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der
Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für
notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen
Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
- Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen
Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein
derartiger Kostenvoranschlag ist - soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich,
wenn er schriftlich abgegeben.
Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem
Kunden nicht berechnet,
soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.
- Preis und Zahlung
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
- Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile,
Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die
Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.
Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt,
so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen
im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
- Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten
des Kunden berechnet.
- Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine
Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach
Zugang der Rechnung erfolgen.
- Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
ohne Skonto zu leisten.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom
Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.
- Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur
außerhalb des Werkes des Auftragnehmers
- Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf
seine Kosten zu unterstützen.
- Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz
notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über
bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das
Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von
Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei
schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit
dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.
- Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet,
insbesondere zu:
- Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur
erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die
Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die
Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden
aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen
der Abschnitte X und XI entsprechend.
- Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung
der notwendigen Baustoffe.
- Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie
der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
- Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich
der erforderlichen Anschlüsse.
- Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die
Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.
- Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher
Art, Reinigen der Reparaturstelle.
- Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume
(mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit,
sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
- Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur
Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich
vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
- Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur
unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung
bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere
Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem
Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
- Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach
Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden
Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen
bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
- Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers
- Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden
durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich
einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf seine Rechnung durchgeführt,
andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim
Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim
Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt.
- Der Kunde trägt die Transportgefahr.
- Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der
Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch,
Feuer, versichert.
- Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein
Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden
Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-,
Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf
ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für
diese Gefahren besorgt werden.
- Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung
in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach
Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und
Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
- Reparaturfrist
- Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher
nicht verbindlich.
- Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich
bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der
Arbeiten genau feststeht.
- Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich
vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
- Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen
zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist
entsprechend.
- Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom
Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine
angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche
Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
- Erwächst dem Kunden infolge Verzuges des Auftragnehmers ein Schaden, so ist
er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für
jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom
Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden
Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
Setzt der Kunde dem Auftragnehmer- unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die
Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum
Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich
ausschließlich nach Abschnitt XI. 3 dieser Bedingungen.
- Abnahme
- Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren
Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung
des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat.
Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur
Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die
Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem
Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde
die Abnahme nicht verweigern.
- Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die
Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als
erfolgt.
- Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel,
soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels
vorbehalten hat.
- Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
- Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-,
Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen
werden.
- Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten
Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder
rechtskräftig sind.
- Mängelansprüche
- Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur
unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nr. 5 und
Abschnitt XI in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat
einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
- Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die
Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem
Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden
beigestellten Teile.
- Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige
Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer eine ihm
gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der
Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt
der Auftragnehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die
Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die
Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung
der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit
hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.
- Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle - eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung
fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
ein Minderungsrecht.
Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des
Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung
für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten.
- Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
- Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers
beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu
reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf
den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt XI. 3 entsprechend.
- Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Reparaturgegenstand vom
Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen
Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Reparaturgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten
unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte X
und XI. 1 und 3 entsprechend.
- Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet
der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer
auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12
Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt XI. 3 a - e gelten die
gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Reparaturarbeiten an einem
Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die
gesetzlichen Fristen.
- Ersatzleistung des Kunden
- Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne
Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder
Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein
Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.
Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt
ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander
maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der
Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.